Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der AGB

1. Es gelten – auch bei künftigen Vertragsabschlüssen – ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich, insbesondere Abwehrklauseln gegen den vereinbarten Eigentumsvorbehalt.

2. Vertragsschluss/Schriftform

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angebote bis zur Annahme freibleibend.

2. Weicht die Annahmeerklärung des Kunden von unserem Angebot ab bzw. enthält sie Ergänzungen und Nebenabreden, kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Gleiches gilt für alle Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zum Vertrag.

3. Verwendung unserer Waren

1. Die von uns gelieferten Erzeugnisse sind ausschließlich zur Verwendung im Betrieb des Kunden im Inland bestimmt. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit uns.

2. Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

4. Preise

1. Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind vom Kunden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise zu bezahlen. Vereinbarte Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarungen netto, ohne Verpackungskosten ab unserem Geschäftssitz bzw. unserem jeweiligen Auslieferungslager.

2. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung unserer Ware mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Herstellungskosten oder Frachtkosten (bei Lieferung „frei Haus“) Rechnung getragen wird.

3. Der Kunde hat auf die vereinbarten Nettopreise Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe zu bezahlen.

5. Lieferung und Versand

1. Der Kunde hat unsere Ware am vereinbarten Erfüllungsort auf eigene Kosten abzuholen. Ist auf Wunsch des Kunden die Versendung der Ware an einen anderen Ort vereinbart, hat der Kunde die dadurch entstehenden Transportkosten und das Transportrisiko auch bei Beförderung mit unseren eigenen Fahrzeugen zu tragen. Erteilt der Kunde keine ausdrückliche Weisung, bestimmen wir die Versandart und den Versandweg. In diesem Fall ist der Erfüllungsort immer unser Lager, von dem ab die Versendung der Ware erfolgt. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

2. Die von uns genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. In diesen Fällen hat der Kunde den Preis der erbrachten Teilleistung zu bezahlen, wenn die Teilleistung wirtschaftlich verwertbar ist.

3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohmaterial- mangel, staatlicher Eingriffe und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren und die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, wahlweise auch, die Lieferungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Bei längeren Unterbrechungen teilen wir dem Kunden Beginn und Ende der Lieferverzögerungen mit, sobald uns dies bekannt ist. Übersteigt die Dauer der Behinderung einen Zeitraum von acht Wochen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wir sind berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir mit unseren Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von diesen ohne Verschulden im Stich gelassen werden und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Rohstoffe, die wir zur Durchführung des Vertrages benötigen, zu beschaffen.

5. Haben wir die Leistungsverzögerung zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen der Haftungsbeschränkung der Ziffer 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6. Aufrechnung/Vorleistungspflicht

1. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und unseren Anspruch auf Gegenleistung gefährden, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen für bisherige Lieferungen trotz in Einzelfällen anders lautender Fälligkeitsabrede fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ist der Kunde nicht bereit vorzuleisten oder Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

7. Kündigung

1. Besteht mit dem Kunden ein Rahmenvertrag oder ein Vertrag, der noch nicht vollständig erfüllt wurde, sind wir aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Vereinbarung berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche wie z. B. Schadensersatz, etc. bleibt von der Kündigung unberührt.

2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

–  der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Verzug befindet

– der Kunde wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt.

8. Gewährleistung

1. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Kunde sie nicht unverzüglich anzeigt. Es gilt hier die Vorschrift des § 377 HGB; die Rüge ist schriftlich zu erheben.

2. Bei Lieferung einer mangelhaften Sache, liefern wir nach unserer Wahl zunächst unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden kostenlos Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung in Ziffer 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

3. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren binnen eines Jahres ab Lieferung der Ware. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines von uns zu vertretenden
Mangels, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf grobes Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen gestützt sind, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Der Umfang unserer Haftung richtet sich in diesen Fällen nach Ziffer 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

9. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

2. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten und gefertigten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung – auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen – aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Kunden bezeichnete Waren oder Leistungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.

3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Grund (z. B. Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderem, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen Verkaufswaren abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an und ermächtigen den Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug mit Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, die Einzugsermächtigung für abgetretene Forderungen zu widerrufen. Der Kunde ist dann verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns sämtliche für den Einzug der Forderung erforderlichen Informationen zu erteilen und die damit in Zusammenhang stehenden Originalunterlagen herauszugeben.

5. Falls wir von unserem Eigentumsrecht durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

6. Übersteigt der Wert der für unsere jeweilige Gesamtforderung bestehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen) den Wert unserer fälligen Forderung um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben.

7. Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen) auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen. Die hieraus entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, wenn deren Entstehung nicht durch uns verschuldet ist.

10. Haftung

1. Wir haften

– nicht beim Entstehen vertragsuntypischer Schäden, wenn grobe Fahrlässigkeit bei uns oder unseren leitenden Angestellten die Ursache deren Entstehung ist;

– bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen nur bis zum Betrag der für unsere jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung;

– nicht bei einer Pflichtverletzung unsererseits, einer unserer leitenden Angestellten oder einer unserer Erfüllungsgehilfen bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit;

– nicht bei deliktischen Ansprüchen bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit unsererseits, einer unserer leitenden Angestellten oder einer unserer Erfüllungsgehilfen.

2. Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 gelten nicht, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt  erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11. Sonstiges

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Bayreuth.

2. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen ist für beide Teile Bayreuth Gerichtsstand, nach unserer Wahl auch das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht. Bayreuth ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Rottolin-Werk
Julius Rotter & Co. KG
95448 Bayreuth          

Stand: März 2013

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